Stand: 24. Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Vermittlung und Vermarktung von THG-Quoten, die Kunden über die Website https://thgplus.de/ mit der THG Prämie sichern mit THG + GmbH, , (nachfolgend „Anbieter“) schließen.
(2) Die Mandats- und Vollmachtsbedingungen sind Bestandteil des Vertrags. Bei Widersprüchen gehen die Mandats- und Vollmachtsbedingungen diesen AGB vor.
(3) Kunde kann ein Verbraucher (§ 13 BGB) oder ein Unternehmer (§ 14 BGB) sein; als Unternehmer gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden. Regelungen, die nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, sind ausdrücklich so bezeichnet.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(5) Vertragssprache ist Deutsch.
§ 2 Begriffe
- THG-Quote: die gesetzliche Pflicht von Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe um einen festgelegten Prozentsatz zu mindern (§ 37a Bundes-Immissionsschutzgesetz). Strom, der in Elektrofahrzeugen genutzt wird, kann nach der 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (38. BImSchV) darauf angerechnet werden.
- Quotenjahr: das Kalenderjahr, für das eine Strommenge angerechnet wird (Verpflichtungsjahr im Sinne der 38. BImSchV).
- UBA: das Umweltbundesamt als zuständige Stelle für die Bescheinigung der Strommengen.
- Quotenkäufer: zur Treibhausgasminderung verpflichtete Unternehmen der Mineralölwirtschaft (Quotenverpflichtete) sowie Unternehmen, die Strommengen für diese bündeln, beim UBA bescheinigen lassen und an Quotenverpflichtete übertragen.
- Mandat: der Auftrag des Kunden an den Anbieter, die THG-Quote für ein bestimmtes Fahrzeug zu vermarkten.
- Prämie: der Betrag, den der Kunde für die Vermarktung der THG-Quote eines Fahrzeugs für ein Quotenjahr erhält.
§ 3 Leistungen des Anbieters
(1) Der Anbieter vermittelt und vermarktet für jedes Fahrzeug, für das er das Mandat übernommen hat, die THG-Quote. Dazu gehören insbesondere die Prüfung der Antragsdaten und Unterlagen, die Bündelung mit Fahrzeugen anderer Kunden, die Übermittlung der für die Bescheinigung erforderlichen Daten und Nachweise an einen Quotenkäufer, die Einreichung beim UBA über diesen Quotenkäufer sowie die Abrechnung und Auszahlung der Prämie.
(2) Die Mitteilung der Strommenge an das UBA nimmt der Quotenkäufer vor, den der Anbieter nach den Mandats- und Vollmachtsbedingungen als Dritten bestimmt. Die Auswahl des Quotenkäufers obliegt dem Anbieter.
(3) Der Anbieter schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden, aber keinen bestimmten Erfolg. Insbesondere schuldet er nicht, dass das UBA eine Strommenge bescheinigt oder dass eine Prämie in bestimmter Höhe erzielt wird (§ 10).
(4) Für den Kunden fallen keine Kosten an. Gebühren des UBA und sonstige Kosten der Abwicklung tragen der Anbieter oder der Quotenkäufer; sie werden nicht von der mitgeteilten Prämie abgezogen.
(5) Der Anbieter bestimmt den Zeitpunkt der Einreichung. Er bündelt die Fahrzeuge vieler Kunden, weil ein von Haltern bestimmter Dritter in einem Quotenjahr mehrere Mitteilungen nur abgeben darf, wenn die jeweils vorhergehende Mitteilung mindestens 500 Megawattstunden umfasst hat (§ 8 Abs. 1 der 38. BImSchV). Zwischen Mandatsbestätigung und Einreichung kann deshalb einige Zeit vergehen. Der Anbieter reicht so ein, dass die gesetzliche Frist für das jeweilige Quotenjahr gewahrt wird.
§ 4 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Teilnehmen können ausschließlich reine Batterieelektrofahrzeuge (BEV), die in Deutschland zugelassen und auf den Kunden zugelassen sind. Maßgeblich ist der in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene Halter. Als reines Batterieelektrofahrzeug gilt ein Fahrzeug, in dessen Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 10 (Code zu P.3) der Code 0004 eingetragen ist. Ein E-Kennzeichen ist kein Nachweis, weil es auch für Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge vergeben wird.
(2) Ausgeschlossen sind insbesondere Hybridfahrzeuge einschließlich Plug-in-Hybriden, Fahrzeuge mit Benzin-, Diesel- oder Gasantrieb (LPG, CNG), Wasserstoff- und Brennstoffzellenfahrzeuge, Fahrzeuge mit sonstigen Antrieben sowie zulassungsfreie Fahrzeuge nach § 3 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, etwa Kleinkrafträder bis 45 km/h, Leichtkrafträder und S-Pedelecs.
(3) Der Anbieter nimmt Fahrzeuge der Klassen M1 (Pkw), N1, N2 und N3 (Nutzfahrzeuge) und M3 (Busse) an. Fahrzeuge der Klasse L nimmt er nur an, wenn das Antragsformular dies ausdrücklich anbietet. Der Anbieter kann die Annahme einzelner Fahrzeugklassen für künftige Anträge einstellen; bestehende Mandate bleiben davon unberührt.
(4) Für ein Fahrzeug kann je Quotenjahr nur einmal eine Strommenge bescheinigt werden, unabhängig davon, wie viele Halter das Fahrzeug in diesem Jahr hatte (§ 7 Abs. 4 der 38. BImSchV).
§ 5 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung des Angebots auf der Website ist kein verbindliches Angebot des Anbieters. Mit dem Absenden des Antragsformulars gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags für das angegebene Fahrzeug ab. Vor dem Absenden kann der Kunde seine Eingaben in jedem Schritt prüfen und über die Zurück-Funktion des Formulars korrigieren.
(2) Nach dem Absenden erhält der Kunde eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Erst nach der Bestätigung bearbeitet der Anbieter den Antrag. Bestätigt der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen, verfällt der Antrag.
(3) Der Anbieter prüft den Antrag, zum Teil automatisiert. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Übernahme des Mandats per E-Mail bestätigt (Mandatsbestätigung). Lehnt der Anbieter den Antrag ab, kommt kein Vertrag zustande. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht.
(4) Der Anbieter speichert die Antragsdaten und die Erklärungen des Kunden. Die AGB, die Mandats- und Vollmachtsbedingungen und die Widerrufsbelehrung sind auf der Website abrufbar und können gespeichert und ausgedruckt werden. Im Kundenportal kann der Kunde seine Fahrzeuge und Vorgänge einsehen.
§ 6 Dauermandat und Zuordnung zum Quotenjahr
(1) Das Mandat gilt für das Quotenjahr, dem der Antrag zugeordnet ist, und für alle folgenden Quotenjahre, bis es nach § 12 oder § 13 endet (Dauermandat). Für Folgejahre ist kein neuer Antrag erforderlich.
(2) Strommengen für reine Batterieelektrofahrzeuge können dem UBA nur bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Quotenjahres mitgeteilt werden (§ 8 Abs. 1 der 38. BImSchV). Der Anbieter gibt deshalb auf der Website einen früheren Annahmeschluss an. Anträge, die bis zum Annahmeschluss per E-Mail-Link bestätigt werden, ordnet der Anbieter dem laufenden Quotenjahr zu, spätere Anträge dem folgenden Quotenjahr.
§ 7 Jährliche Halter-Bestätigung
(1) Zu Beginn jedes folgenden Quotenjahres fragt der Anbieter den Kunden per E-Mail, ob er weiterhin Halter des Fahrzeugs ist. Der Kunde bestätigt dies über einen Link in der E-Mail.
(2) Die Bestätigung ist Voraussetzung für die Einreichung im jeweiligen Quotenjahr. Bestätigt der Kunde nicht bis zu dem in der E-Mail genannten Datum, reicht der Anbieter für dieses Quotenjahr keine Quote für das Fahrzeug ein. Das Mandat für spätere Quotenjahre bleibt bestehen.
(3) Mit der Bestätigung versichert der Kunde erneut die Angaben nach § 11 Abs. 1 für das neue Quotenjahr.
(4) Hat sich die Zulassung geändert, etwa durch ein neues Kennzeichen, eine neue Anschrift oder eine neu ausgestellte Zulassungsbescheinigung Teil I, lädt der Kunde bei der Bestätigung ein Foto der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I hoch. Das UBA bescheinigt eine Strommenge nur mit einem Nachweis der aktuellsten Zulassung des Fahrzeugs.
(5) Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist als Nachweis eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich (§ 7 Abs. 2 der 38. BImSchV). Wäre das letzte vom Kunden übermittelte Bild bei der Einreichung für das neue Quotenjahr älter als zwölf Monate, lädt der Kunde deshalb bei der Halter-Bestätigung ein aktuelles Foto der Vorderseite hoch. Der Anbieter kann eine aktuelle Kopie auch darüber hinaus anfordern, soweit dies für den Nachweis gegenüber dem UBA erforderlich ist.
§ 8 Prämie, Prämien-Mitteilung und Widerspruch
(1) Bei Vertragsschluss wird keine Prämie fest vereinbart. Auf der Website genannte Beträge sind unverbindliche Richtwerte.
(2) Vor jeder Einreichung teilt der Anbieter dem Kunden per E-Mail die Prämie für das Fahrzeug und das betreffende Quotenjahr mit (Prämien-Mitteilung). Die mitgeteilte Prämie ist die zum Zeitpunkt der Auszahlung gültige Prämie für dieses Quotenjahr; sie ändert sich nach der Mitteilung nicht mehr.
(3) Der Kunde kann der Prämien-Mitteilung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang widersprechen, über den Link in der E-Mail oder in Textform. Widerspricht er nicht rechtzeitig, gilt die mitgeteilte Prämie für dieses Quotenjahr als vereinbart. Auf diese Folge und die Frist weist der Anbieter in der Prämien-Mitteilung gesondert hin.
(4) Widerspricht der Kunde rechtzeitig, reicht der Anbieter für das betreffende Quotenjahr keine Quote für das Fahrzeug ein. Die Bestimmung des Anbieters als Dritter endet für dieses Quotenjahr, und der Kunde kann über die Quote dieses Jahres frei verfügen. Das Mandat für die folgenden Quotenjahre bleibt bestehen, solange der Kunde es nicht kündigt.
(5) Die Prämie kann sich nach Fahrzeugklasse und Quotenjahr unterscheiden.
§ 9 Abrechnung und Auszahlung
(1) Der Anspruch auf Auszahlung der Prämie entsteht, wenn das UBA die Strommenge für das Fahrzeug bescheinigt hat und die Zahlung des Quotenkäufers für die betreffende Einreichung beim Anbieter eingegangen ist.
(2) Der Anbieter zahlt die Prämie per Überweisung auf das vom Kunden angegebene Konto, in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Zahlungseingang beim Anbieter.
(3) Der Anbieter rechnet über die Prämie per Gutschrift ab. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Anbieter als Leistungsempfänger über die Leistung des Kunden abrechnet (Gutschrift im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der Kunde ist außerdem damit einverstanden, dass Gutschriften elektronisch als PDF per E-Mail übermittelt und im Kundenportal bereitgestellt werden, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist (§ 15 Abs. 3).
(4) Für Unternehmer gilt ergänzend § 15.
§ 10 Keine Garantie
(1) Der Anbieter kann eine Auszahlung nicht garantieren. Eine Prämie wird nur gezahlt, wenn das UBA die Strommenge bescheinigt und der Quotenkäufer zahlt.
(2) Das UBA lehnt eine Bescheinigung insbesondere ab, wenn für das Fahrzeug im selben Quotenjahr bereits eine Strommenge bescheinigt wurde, etwa auf Antrag eines Vorbesitzers oder über einen anderen Anbieter, wenn die Nachweise fehlen, unleserlich oder ungültig sind oder wenn dem UBA eine aktuellere Zulassung des Fahrzeugs bekannt ist.
(3) Lehnt das UBA die Bescheinigung ab, erhält der Kunde für dieses Quotenjahr keine Prämie. Kosten entstehen ihm dadurch nicht, es sei denn, die Ablehnung beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden (§ 11 Abs. 4). Das Mandat für die folgenden Quotenjahre bleibt bestehen.
(4) Der Anbieter informiert den Kunden per E-Mail über eine Ablehnung.
§ 11 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde versichert bei Antragstellung und mit jeder Halter-Bestätigung, dass
- das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist und er dessen Halter ist,
- das Fahrzeug ein reines Batterieelektrofahrzeug ist,
- er für das Fahrzeug für das betreffende Quotenjahr weder selbst eine Strommenge beim UBA beantragt hat noch einen anderen Anbieter oder Dritten damit beauftragt hat und dies auch nicht tun wird,
- seine Angaben vollständig und richtig sind und die hochgeladenen Unterlagen echt, vollständig und aktuell sind.
(2) Der Kunde teilt dem Anbieter unverzüglich mit, wenn er das Fahrzeug verkauft, abmeldet oder es auf eine andere Person zugelassen wird. Die Meldung ist im Kundenportal über „Fahrzeug verkauft / abgemeldet“ oder in Textform möglich.
(3) Der Kunde hält seine Anschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung aktuell; Änderungen sind im Kundenportal möglich. Er sorgt dafür, dass E-Mails des Anbieters ihn erreichen.
(4) Verletzt der Kunde schuldhaft eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2, kann der Anbieter Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen. Dazu gehören insbesondere eine Prämie, die der Quotenkäufer wegen der Pflichtverletzung vom Anbieter zurückfordert, und Gebühren, die wegen der Pflichtverletzung anfallen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Verkauf, Abmeldung und Halterwechsel
(1) Mit dem Verkauf, der Abmeldung oder der Zulassung des Fahrzeugs auf eine andere Person endet das Mandat für dieses Fahrzeug mit Wirkung für die Zukunft. Mandate für andere Fahrzeuge des Kunden bleiben bestehen.
(2) Quoten für das Fahrzeug, die der Anbieter bereits zur Einreichung an den Quotenkäufer übergeben oder beim UBA eingereicht hat, werden abgewickelt; die Prämie wird nach § 9 ausgezahlt. Noch nicht übergebene Vorgänge für das Fahrzeug werden storniert.
(3) Wird das Fahrzeug in einem Quotenjahr, für das bereits eine Strommenge mitgeteilt wurde, auf eine andere Person zugelassen, ist der Kunde verpflichtet, die neue Person über diese Mitteilung zu informieren (§ 7 Abs. 5 der 38. BImSchV). Der Anbieter teilt dem Kunden auf Anfrage mit, ob und wann eine Mitteilung für das Fahrzeug erfolgt ist.
§ 13 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Kunde kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, für alle Fahrzeuge oder für einzelne Fahrzeuge. Die Kündigung ist in Textform (z. B. per E-Mail) oder über die Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ auf der Website (Verträge hier kündigen) möglich. Die Kündigung wirkt für die Zukunft, zum nächstmöglichen Zeitpunkt oder zu einem vom Kunden gewählten späteren Zeitpunkt.
(3) Der Anbieter bestätigt eine über die Website erklärte Kündigung unverzüglich per E-Mail mit dem Inhalt der Kündigung, Datum und Uhrzeit ihres Eingangs und dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet.
(4) Quoten, die der Anbieter vor Wirksamwerden der Kündigung bereits zur Einreichung an den Quotenkäufer übergeben oder beim UBA eingereicht hat, bleiben von der Kündigung unberührt; sie werden abgewickelt und die Prämie wird nach § 9 ausgezahlt. Noch nicht übergebene Vorgänge werden storniert.
(5) Der Anbieter kann den Vertrag mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde vorsätzlich falsche Angaben macht.
§ 14 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung. Der Widerruf kann auch online über die Schaltfläche „Vertrag widerrufen“ erklärt werden (Vertrag widerrufen).
§ 15 Besondere Bestimmungen für Unternehmer und Flotten
(1) Unternehmer geben bei Antragstellung an, ob ihre Leistung umsatzsteuerpflichtig ist oder ob sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden, und teilen ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer mit. Änderungen teilen sie unverzüglich mit.
(2) Gegenüber Unternehmern, deren Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, ist die mitgeteilte Prämie ein Nettobetrag. Der Anbieter zahlt zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer und weist sie in der Gutschrift aus. Bei Kleinunternehmern wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Für die Richtigkeit der Angaben zu seinem umsatzsteuerlichen Status ist der Kunde verantwortlich.
(3) Der Anbieter erstellt Gutschriften gegenüber Unternehmern in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Form, ab Geltung der Pflicht zur elektronischen Rechnung als E-Rechnung. Soweit eine andere Form zulässig ist, ist der Kunde mit der Übermittlung als PDF per E-Mail einverstanden.
(4) Der Kunde prüft jede Gutschrift nach Erhalt und teilt Fehler unverzüglich mit. Widerspricht er einer Gutschrift, verliert sie die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 UStG); die Parteien stimmen sich dann über eine berichtigte Abrechnung ab.
(5) Kunden mit mehreren Fahrzeugen können diese über das Flottenformular melden, mit einer Halterliste nach der Vorlage des Anbieters und Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I. Der Anbieter prüft die Angaben manuell. Für die angenommenen Fahrzeuge kommt der Vertrag mit der Mandatsbestätigung zustande. Für jedes Fahrzeug gelten im Übrigen diese AGB.
(6) Wer für ein Unternehmen handelt, versichert, zu dessen Vertretung berechtigt zu sein.
(7) Je Halter und Quotenjahr kann nur ein einziger Dritter bestimmt werden (§ 5 Abs. 2 der 38. BImSchV). Der Kunde stellt sicher, dass er für die gemeldeten Fahrzeuge im betreffenden Quotenjahr keinen anderen Dritten bestimmt hat.
(8) § 14 gilt für Unternehmer nicht.
§ 16 Empfehlungs- und Partnerprogramm
(1) Kunden erhalten mit der Mandatsbestätigung einen persönlichen Empfehlungslink mit Empfehlungscode; beides ist auch im Kundenportal abrufbar. Schließt eine andere Person unter Angabe dieses Codes einen Vertrag mit dem Anbieter, erhält der Empfehlende einen Bonus in der zum Zeitpunkt des Antrags der geworbenen Person auf der Website angegebenen Höhe (derzeit 10,00 €).
(2) Der Bonus wird fällig, sobald an die geworbene Person erstmals eine Prämie ausgezahlt wurde. Der Anbieter überweist ihn auf das beim Anbieter hinterlegte Konto des Empfehlenden. Voraussetzung ist, dass dem Anbieter zu diesem Zeitpunkt eine gültige Bankverbindung des Empfehlenden vorliegt.
(3) Ein Bonus entsteht nicht für Selbstempfehlungen, für Empfehlungen, deren Code nicht im Antrag angegeben wurde, und bei missbräuchlichen Anmeldungen. Eine nachträgliche Zuordnung eines Codes ist nicht möglich.
(4) Der Empfehlende darf seinen Link nicht über unerlaubte Werbung verbreiten, insbesondere nicht über unverlangte E-Mails oder Nachrichten.
(5) Für gewerbliche Partner, etwa Autohäuser, gelten gesonderte Vereinbarungen. Für Kunden, die über einen Partnercode kommen, ändert sich an ihrem Vertrag nichts.
(6) Der Anbieter kann das Empfehlungsprogramm mit Wirkung für künftige Empfehlungen ändern oder beenden. Bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Für eine etwaige Versteuerung des Bonus ist der Empfehlende selbst verantwortlich.
§ 17 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Entscheidungen des UBA und die Zahlungsfähigkeit des Quotenkäufers liegen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters. Hierfür haftet er nur, soweit er eine Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
§ 18 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung.
§ 19 Änderungen dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB und die Mandats- und Vollmachtsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei Änderungen der Rechtslage, der Verwaltungspraxis des UBA oder der Abwicklung durch Quotenkäufer. Die Prämien-Mitteilung nach § 8 ist keine Änderung dieser AGB.
(2) Für Verbraucher gilt: Der Anbieter teilt die beabsichtigten Änderungen mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit und stellt die geänderten Regelungen den bisherigen gegenüber. Die Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde ihnen ausdrücklich zustimmt, etwa über einen Link in der E-Mail. Stimmt der Kunde nicht zu, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; der Anbieter kann ihn dann nach § 13 Abs. 5 kündigen.
(3) Für Unternehmer gilt: Änderungen, die nicht die Hauptleistungspflichten betreffen, gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform widerspricht. Der Anbieter weist in der Mitteilung gesondert auf die Frist, das Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hin. Widerspricht der Kunde, gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Änderungen der Hauptleistungspflichten bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz des Anbieters.
(3) Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(4) Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).