Stand: 24. Oktober 2026

Diese Bedingungen regeln, welche Rechte der Kunde der THG Prämie sichern mit THG + GmbH (nachfolgend „Anbieter“) für die Vermarktung der THG-Quote seines Fahrzeugs einräumt. Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); dort definierte Begriffe gelten auch hier. Der Kunde gibt die folgenden Erklärungen im Antragsformular in Textform ab (§ 126b BGB). Sie werden mit der Mandatsbestätigung wirksam.

1. Hintergrund

Strom, der in reinen Batterieelektrofahrzeugen außerhalb öffentlich zugänglicher Ladepunkte genutzt wird, kann über einen pauschalen Schätzwert einmal je Fahrzeug und Quotenjahr auf die THG-Quote angerechnet werden (§ 7 der 38. BImSchV). Als berechtigter Ladepunktbetreiber gilt die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist (Halter). Der Halter kann eine andere Person bestimmen, die die Strommenge dem Umweltbundesamt (UBA) mitteilt und die Bescheinigung erhält (Dritter, § 5 Abs. 1 und 2 der 38. BImSchV). Diese Bestimmung erfolgt durch eine Vereinbarung in Textform.

2. Bestimmung des Anbieters als Dritter

(1) Der Kunde bestimmt den Anbieter für jedes Fahrzeug, für das ein Mandat besteht, als Dritten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der 38. BImSchV. Die Bestimmung gilt für das Quotenjahr, dem der Antrag zugeordnet ist, und für jedes folgende Quotenjahr, solange das Mandat besteht.

(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Anbieter seinerseits einen Quotenkäufer oder einen von diesem beauftragten Dienstleister als Dritten bestimmt. Dieser teilt die Strommenge dem UBA mit, erhält die Bescheinigung und überträgt die bescheinigte Treibhausgasminderung an einen Quotenverpflichteten.

(3) Je Halter und Quotenjahr kann nur ein einziger Dritter bestimmt werden. Werden mehrere Dritte bestimmt, erhält nur derjenige die Bescheinigung, der die Strommenge dem UBA zuerst mitteilt (§ 5 Abs. 2 der 38. BImSchV). Der Kunde bestimmt deshalb für die Quotenjahre, für die diese Bestimmung gilt, keinen anderen Dritten und teilt die Strommenge auch nicht selbst mit.

3. Übertragung des Vermarktungsrechts

(1) Der Kunde überträgt dem Anbieter für die Dauer des Mandats das ausschließliche Recht, die für das Fahrzeug anrechenbare Strommenge bescheinigen zu lassen und die daraus folgende Treibhausgasminderung zu vermarkten, insbesondere über einen Quotenkäufer an Quotenverpflichtete zu übertragen.

(2) Der Anbieter darf dieses Recht auf den Quotenkäufer weiterübertragen, soweit dies für die Einreichung und Vermarktung erforderlich ist.

(3) Die Gegenleistung des Anbieters ist die Prämie nach den §§ 8 und 9 der AGB. Der Anbieter rechnet darüber per Gutschrift ab; der Kunde ist mit diesem Verfahren einverstanden.

4. Vollmacht

(1) Der Kunde bevollmächtigt den Anbieter, gegenüber dem UBA, Quotenkäufern und Quotenverpflichteten alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen und alle Handlungen vorzunehmen, die für die Bescheinigung und Vermarktung der THG-Quote des Fahrzeugs erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Mitteilung der Strommenge nach § 8 der 38. BImSchV, die Vorlage der Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I, die Entgegennahme von Bescheiden sowie die Rücknahme einer Mitteilung, solange das UBA noch nicht entschieden hat.

(2) Der Anbieter darf dem Quotenkäufer oder dessen Dienstleister Untervollmacht im gleichen Umfang erteilen.

(3) Die Vollmacht berechtigt nicht zu Erklärungen, die den Kunden zu Zahlungen verpflichten.

5. Weitergabe der Fahrzeug- und Halterdaten

(1) Zur Durchführung des Mandats übermittelt der Anbieter dem Quotenkäufer und über diesen dem UBA folgende Daten: Name bzw. Firma und Anschrift des Halters, amtliches Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahrzeugklasse, Datum der Erstzulassung und der aktuellen Zulassung sowie eine Kopie der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I.

(2) Als Dritte führen der Anbieter und der Quotenkäufer Aufzeichnungen über die Halter und Fahrzeuge und bewahren die Kopien der Zulassungsbescheinigungen, die für eine Einreichung verwendet wurden, drei Jahre lang auf (§ 7 Abs. 2 der 38. BImSchV).

(3) Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.

6. Geltung für Folgejahre

(1) Bestimmung, Rechteübertragung und Vollmacht gelten in jedem Quotenjahr automatisch weiter, solange das Mandat besteht. Voraussetzung für die Einreichung in einem Folgejahr ist die jährliche Halter-Bestätigung (§ 7 der AGB). Da das UBA spätestens nach Ablauf eines Jahres eine Kopie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I verlangt (§ 7 Abs. 2 der 38. BImSchV), stellt der Kunde dabei bei Bedarf ein aktuelles Foto zur Verfügung.

(2) Bestätigt der Kunde die Haltereigenschaft für ein Quotenjahr nicht rechtzeitig oder widerspricht er der Prämien-Mitteilung für ein Quotenjahr (§ 8 Abs. 4 der AGB), enden Bestimmung, Rechteübertragung und Vollmacht für dieses Quotenjahr. Für die folgenden Quotenjahre gelten sie fort.

7. Ende des Mandats

(1) Bestimmung, Rechteübertragung und Vollmacht enden für ein Fahrzeug mit Wirkung für die Zukunft, wenn

  • der Kunde oder der Anbieter das Mandat kündigt (§ 13 der AGB),
  • der Kunde den Vertrag wirksam widerruft,
  • das Fahrzeug verkauft, abgemeldet oder auf eine andere Person zugelassen wird (§ 12 der AGB).

(2) Hat der Quotenkäufer die Strommenge für ein Quotenjahr dem UBA bereits mitgeteilt, ist ein Wechsel des Dritten für dieses Quotenjahr ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2 der 38. BImSchV). Dieser Vorgang wird nach den AGB abgewickelt; insoweit gelten Rechteübertragung und Vollmacht fort.

8. Hinweis auf die Informationspflicht beim Halterwechsel

Wird ein reines Batterieelektrofahrzeug, für das bereits eine Mitteilung der Strommenge an das UBA erfolgt ist, im selben Quotenjahr auf eine andere Person zugelassen, muss die Person, auf die das Fahrzeug bisher zugelassen war, die andere Person über diese Mitteilung informieren (§ 7 Abs. 5 der 38. BImSchV). Der Anbieter teilt dem Kunden auf Anfrage mit, ob und wann eine Mitteilung für das Fahrzeug erfolgt ist.

9. Keine Garantie

Der Anbieter übernimmt das Mandat, kann eine Bescheinigung durch das UBA und eine Auszahlung aber nicht garantieren. Einzelheiten regelt § 10 der AGB.